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   BAG, 15.06.1994 - 4 AZR 317/93   

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https://dejure.org/1994,1458
BAG, 15.06.1994 - 4 AZR 317/93 (https://dejure.org/1994,1458)
BAG, Entscheidung vom 15.06.1994 - 4 AZR 317/93 (https://dejure.org/1994,1458)
BAG, Entscheidung vom 15. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 (https://dejure.org/1994,1458)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850h Abs. 2, § 804 Abs. 3, § 832
    Lohnpfändung - verschleiertes Arbeitseinkommen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 850 h Abs. 2, § 804 Abs. 3, § 382
    Kein Durchbrechen des Prioritätsprinzips bei Geltendmachung von verschleiertem Arbeitseinkommen im Rahmen einer Lohnpfändung durch einen nachrangigen Gläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 414
  • NZA 1995, 47
  • BB 1994, 2284
  • BB 1995, 415
  • DB 1995, 104
  • Rpfleger 1995, 166
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.1990 - IX ZR 17/90

    Pfändung fiktiven Einkommens

    Auszug aus BAG, 15.06.1994 - 4 AZR 317/93
    Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 13. November 1990 - IX ZR 17/90 - AP Nr. 17 zu § 850 h ZPO) davon abgesehen, im Rahmen des § 850 h Abs. 2 ZPO nur den Pfandgläubiger zu berücksichtigen, der einen Anspruch auf verschleiertes Arbeitseinkommen gerichtlich geltend macht.

    Soweit ersichtlich hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch in der Literatur keinen Widerspruch erfahren (Grunsky, JZ 1991, 245 f. [BGH 15.11.1990 - IX ZR 17/90]; Münzberg, EWiR 1991, 309 f.; Hintzen, EWiR 1991, 1245 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 850 h Rz. 4; nunmehr auch Zöller/Stöber, ZPO, 18. Aufl., § 850 h Rz. 9).

    In § 850 h Abs. 2 ZPO werden Anspruchsvoraussetzungen und -höhe der vom Gesetz unterstellten Vergütungsforderung des Schuldners unmittelbar und abschließend geregelt (Grunsky, JZ 1991, 245 f. [BGH 15.11.1990 - IX ZR 17/90]).

    Den früher begründeten Pfandrechten kommt die bessere Rangstelle im Verhältnis zu dem nachrangigen Gläubiger nur solange zu, soweit ihr Pfandrecht nicht durch die vom Drittschuldner abzuführenden Beträge als befriedigt anzusehen wäre (BGH Urteil vom 13. November 1990 - IX ZR 17/90 - AP, a.a.O.; Münzberg, a.a.O., S. 310).

  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 145/90

    Revisionsbegründung mit neuen Tatsachen - Lohnpfändung

    Auszug aus BAG, 15.06.1994 - 4 AZR 317/93
    Bereits in einer früheren Entscheidung hat er Zweifel geäußert, ob das vorrangige Pfandrecht anderer Gläubiger in diesen Fällen außer Betracht bleibt, ohne diese Frage abschließend zu entscheiden (BAGE 65, 147, 154 AP Nr. 21 zu § 554 ZPO, zu II der Gründe).
  • ArbG Lübeck, 04.11.1982 - 4 Ca 967/82
    Auszug aus BAG, 15.06.1994 - 4 AZR 317/93
    Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (ArbG Lübeck Urteil vom 4. November 1982 - 4 Ca 967/82 - MDR 1984, 174) kann dem Wortlaut der Vorschrift kein Hinweis darauf entnommen werden, daß als Gläubiger nur in Betracht komme, wer den Anspruch auf verschleiertes Arbeitseinkommen gerichtlich durchsetzt.
  • LAG Hamm, 24.04.1991 - 2 Sa 217/90

    Prioritätsprinzip; Pfändung; Pfändung eines fiktiven Arbeitseinkommens;

    Auszug aus BAG, 15.06.1994 - 4 AZR 317/93
    Soweit ersichtlich hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch in der Literatur keinen Widerspruch erfahren (Grunsky, JZ 1991, 245 f. [BGH 15.11.1990 - IX ZR 17/90]; Münzberg, EWiR 1991, 309 f.; Hintzen, EWiR 1991, 1245 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 850 h Rz. 4; nunmehr auch Zöller/Stöber, ZPO, 18. Aufl., § 850 h Rz. 9).
  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Die angemessene Vergütung ist nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO nur im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen als geschuldet anzusehen (vgl. BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - AP ZPO § 850h Nr. 18 = EzA ZPO § 850h Nr. 5).
  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Die angemessene Vergütung ist nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO nur im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen als geschuldet anzusehen (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - AP ZPO § 850h Nr. 20 = EzA ZPO 2002 § 850h Nr. 2; vgl. 15. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - AP ZPO § 850h Nr. 18 = EzA ZPO § 850h Nr. 5).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17

    Drittschuldnerklage - gepfändetes Arbeitseinkommen

    114 Auch ein Pfändungsgläubiger im Sinn von § 850h Abs. 2 ZPO muss sich gemäß § 804 Abs. 3 ZPO den Vorrang anderer Pfändungsgläubiger, die sich nicht auf § 850h Abs. 2 ZPO berufen, entgegenhalten lassen (BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - unter II. 3 mwN).

    Der nachrangige Gläubiger kommt erst zum Zug, wenn zugunsten des Vorranggläubigers die von seinem Pfandrecht erfassten Beträge abgesetzt sind, auch wenn sie nicht an ihn gezahlt worden sind, ihm aber bei richtiger Berechnung des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zustehen würden (BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - unter II. 3 mwN).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2008 - 7 Sa 61/08

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen - Prioritätsprinzip -

    Auch wenn ein Gläubiger verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850 h Abs. 2 ZPO gegen den Drittschuldner geltend macht, muss er sich vorrangige Pfändungen der Vergütung seines Schuldners entgegenhalten lassen (vgl. BAG, Urteil vom 15.06.1994 - 4 AZR 317/93 = AP Nr. 18 zu § 850 h ZPO).
  • LAG Köln, 09.10.1998 - 11 Sa 535/98

    Erwerb von Ansprüchen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Identität des

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